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VerkauftPenthouseFrankfurt am Main

Mit Dachgarten-Syklineblick! Maisonette-Penthouse nähe Messe // Jung von Haus Immobilien

Jung von Haus
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Wohnfläche73 m²
Zimmer2
Baujahr1999

Die Immobilie

Dieses außergewöhnliche Maisonette Penthouse befindet sich in einer ansprechenden Wohnanlage in Frankfurt, City-West. Die zentrale und dennoch ruhige Lage ermöglicht kürzeste Wege zu wichtigen Wirtschafts-, Kultur- und Freizeitangeboten sowie eine hervorragende Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.

Die lichtdurchflutete Wohnung besticht durch ihre offene Raumgestaltung und eine riesige Fensterfront. Sie verfügt über eine Galerie und einen großzügigen Dachgarten.

Ebene 1 - Wohnzimmer - Küche - Gäste-WC - Balkon

Ebene 2 - Schlafzimmer - Bad - Dachgarten

Nutzen Sie diese Gelegenheit und kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder eine Besichtigung!

Ausstattung

- Aufzug - Dachgarten - Balkon - Bad und Gäste WC - große Fensterfronten - Einbauküche

Lage

- Wenige Gehminuten zur S-Bahn-Station - Direkte Straßenbahnanbindung - Autobahnauffahrt West in 3 Minuten erreichbar - Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants und kleinere Geschäfte in unmittelbarer Nähe

Weitere Angaben

Wir bearbeiten nur Anfragen mit vollständigen Adress- und Kontaktdaten.

VERTRAGSSCHLUSS / DAUER / KÜNDIGUNG

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Fa. JVH Jung von Haus - Mark Jung Immobilien (im Folgenden JVH genannt) kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Courtageforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

DOPPELTÄTIGKEIT JVH

JVH ist berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages courtagepflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenskollision vorliegt. Außerdem darf JVH weitere Makler einschalten. Dem Kunden dürfen dadurch jedoch keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen entstehen.

PROVISIONSANSPRUCH JVH

Der Anspruch auf Provision ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

Kommt durch JVH Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ein anderer als der vorgesehene Hauptvertrag (z.B. Kauf – statt Mietvertrag oder umgekehrt) oder ein Hauptvertrag über ein anderes dem Kunden gehörendes Vertragsobjekt zustande, der mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich im Wesentlichen identisch ist, besteht ebenfalls ein Courtageanspruch . Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. Ein Courtageanspruch von JVH besteht ferner, wenn ein Folgegeschäft in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Hauptvertrag abgeschlossen wird. Als Folgegeschäft gelten insoweit auch Erweiterungen oder Veränderungen des ursprünglichen Hauptvertrages. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Die schriftlichen und mündlichen Informationen zum Vertragsobjekt stammen von unseren Vertragspartnern oder sonstigen Auskunftsberechtigten. Dies gilt auch für die das Vertragsobjekt betreffenden Informationen in einem Exposé. JVH wird diese Information nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen. JVH übernimmt aber insbesondere keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen, es sei denn, JVH fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

Irrtum und /oder Zwischenverkauf oder –Vermietung bleiben vorbehalten. Im Übrigen haftet JVH nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter oder garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit JVH gesetzlich zwingend haftet.

VORKENNTNIS KUNDE

Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er JVH dies unverzüglich mitzuteilen.

Energie

Ausweis
Verbrauchsausweis
Effizienzklasse
C
Energiewert
78 kWh/(m²·a)
Heizung
Gas-Heizung

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