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VerkauftTerrassenwohnungBüttelborn

Verkauft: Gartenwohnung in gepflegtem Mehrfamilienhaus mit Tiefgaragenplatz

Jung von Haus
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Wohnfläche60 m²
Zimmer2
Baujahr1996

Die Immobilie

Bei dieser ansprechenden Immobilie handelt es sich um eine gepflegte Wohnung, welche aktuell vermietet ist.

Zu dem Objekt zählen zwei hübsche Zimmer. Beheizt wird die Eigentumswohnung, die sich in einem Haus aus dem Jahr 1996 befindet, durch eine Zentralheizung.

Der Energieausweis der Immobilie ist aktuell und liegt vor. Zum Apartment gehört auch eine Terrasse, auf der es sich wunderbar vom Alltag erholen lässt. Eine Einbauküche sowie ein Stellplatz für Ihr Auto und ein Kellerraum stehen Ihnen außerdem zur Verfügung.

Lage

Die Immobilie befindet sich in Büttelborn. In Laufnähe gibt es mehrere Restaurants und einen Supermarkt. Auch eine Grün- und Parkanlage und ein Fitnessstudio sind gut zu Fuß erreichbar. Weiter entfernt finden Sie außerdem mehrere Einkaufsmöglichkeiten und Kindergärten. Verschiedene Museen, gute Ausgehmöglichkeiten und einen Arzt gibt es schließlich ebenfalls im größeren Umkreis.

Weitere Angaben

Wir bearbeiten nur Anfragen mit vollständigen Adress- und Kontaktdaten.

VERTRAGSSCHLUSS / DAUER / KÜNDIGUNG

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und der JvH Immobilien (im Folgenden JVH genannt) kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Courtageforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

DOPPELTÄTIGKEIT JVH

JVH ist berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages courtagepflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenskollision vorliegt. Außerdem darf JVH weitere Makler einschalten. Dem Kunden dürfen dadurch jedoch keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen entstehen.

PROVISIONSANSPRUCH JVH

Der Anspruch auf Provision ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

Kommt durch JVH Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ein anderer als der vorgesehene Hauptvertrag (z.B. Kauf – statt Mietvertrag oder umgekehrt) oder ein Hauptvertrag über ein anderes dem Kunden gehörendes Vertragsobjekt zustande, der mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich im Wesentlichen identisch ist, besteht ebenfalls ein Courtageanspruch . Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. Ein Courtageanspruch von JVH besteht ferner, wenn ein Folgegeschäft in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Hauptvertrag abgeschlossen wird. Als Folgegeschäft gelten insoweit auch Erweiterungen oder Veränderungen des ursprünglichen Hauptvertrages. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Die schriftlichen und mündlichen Informationen zum Vertragsobjekt stammen von unseren Vertragspartnern oder sonstigen Auskunftsberechtigten. Dies gilt auch für die das Vertragsobjekt betreffenden Informationen in einem Exposé. JVH wird diese Information nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen. JVH übernimmt aber insbesondere keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen, es sei denn, JVH fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

Irrtum und /oder Zwischenverkauf oder –Vermietung bleiben vorbehalten. Im Übrigen haftet JVH nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter oder garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit JVH gesetzlich zwingend haftet.

VORKENNTNIS KUNDE

Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er JVH dies unverzüglich mitzuteilen.

Objektdetails

Verfügbar ab
nach Verinabrung

Energie

Ausweis
Verbrauchsausweis
Energiewert
110 kWh/(m²·a)
Heizung
Zentralheizung

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